Verfügbarkeit von REACH-Registrierungsnummern

Obwohl am 1. Dezember 2010 für zahlreiche Stoffe die Registrierungsfrist endete, bedeutet dies nicht, dass von jetzt an alle Stoffe über eine REACH-Registrierungsnummer verfügen. Nur Hersteller oder Importeure von Stoffen in Mengen von 1000 Tonnen oder mehr pro Jahr oder von Stoffen mit bestimmten Einstufungen in Gefahrenklassen (CMR-Stoffe in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr und Stoffe, die nach R50/53 eingestuft sind und in Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr hergestellt oder importiert werden), mussten ihre Stoffe bis zum genannten Zeitpunkt registrieren lassen, soweit diese Stoffe nicht von der REACH-Registrierungspflicht ausgenommen sind (z.B. Polymere, Lebensmittelzusatzstoffe, Edelgase etc.).1) Für die Hersteller oder Importeure von Phase-in-Stoffen in geringeren Mengen gelten längere Übergangsfristen für die Registrierung – bis zum 1. Juni 2013 bzw. dem 1. Juni 2018. Diese Unternehmen können deshalb nach wie vor als Lieferanten auftreten, auch wenn ihre Produkte keine Registrierungsnummer haben – vorausgesetzt, die Vorregistrierungspflichten wurden, sofern dies notwendig war, erfüllt.

Für Unternehmen, die bis zum 30. November 2010 Stoffe registriert haben, gilt Folgendes: Der Registrant erhält die Registrierungsnummer erst, nachdem das Dossier von der ECHA akzeptiert und die Registrierungsgebühr bezahlt wurde. Aus diesem Grund ist es möglich, dass dem Registranten erst spät im Jahr 2011 eine Registrierungsnummer vorliegt, obwohl das Dossier rechtzeitig eingereicht wurde. Die betreffenden Stoffe sind rechtmäßig auf dem Markt, da das Datum der Dossier-Einreichung vor dem 1. Dezember 2010 lag.

Die Mitteilung der Registrierungsnummer in der Lieferkette erfolgt mittels des Sicherheitsdatenblatts (SDB) - oder einer vom Lieferanten bereitgestellten Dokumentation, um die Ermittlung geeigneter Risikomanagementmaßnahmen auch in denjenigen Fällen zu ermöglichen, in denen kein SDB erforderlich ist.2) Eine zusätzliche Mitteilung der Registrierungsnummer ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Verfügbarkeit der Registrierungsnummer wird nicht als wichtige Änderung angesehen und gibt somit nicht notwendigerweise Anlass zu einer sofortigen Aktualisierung des SDB. Außerdem können zwischen dem Registranten und allen nachgeschalteten Anwendern mehrere Schritte in der Lieferkette liegen, die zu unvermeidbaren Verzögerungen in der Übermittlung dieser neuen Information mittels des aktualisierten SDB führen.

Deshalb ist nicht auszuschließen, dass das aktualisierte SDB mit der Registrierungsnummer und sonstigen relevanten Informationen aus dem Registrierungsdossier die nachgeschalteten Anwender erst spät im Jahr 2011 erreicht. Die entsprechenden Informationen müssen von allen Akteuren nacheinander in der Lieferkette weitergegeben werden.

Bei Gemischen ist aus den verschiedenen, oben erläuterten Gründen möglicherweise nicht für alle gefährlichen Bestandteile, die im SDB aufgeführt sind, eine Registrierungsnummer vorhanden.

Bei Inspektionen durch Vollzugsbehörden kann die Vorlage von Registrierungsnummern für erworbene Stoffe verlangt werden. In bestimmten Fällen ist den Lieferanten eine Verkürzung der Registrierungsnummer gestattet, die durch Weglassen der letzten vier – unternehmensbezogenen – Ziffern erfolgt. In diesem Fall steht die vollständige Registrierungsnummer dem nachgeschalteten Anwender nicht zur Verfügung, und das diesbezügliche Ersuchen ist an den/die betreffenden Lieferanten weiterzuleiten, dessen/deren Antwort/en direkt an den Inspektor zu richten ist/sind.

1) Mengen von weniger als 1 Tonne pro Jahr sind ebenfalls von der REACH-Registrierungspflicht ausgenommen. Quelle: www.cefik.org

2) Gemäß Artikel 32, Absatz 1 Buchstabe d der REACH-Verordnung Quelle: www.cefik.org