Auf Lager gehaltene Stoffe
Vorregistrierte Stoffe, die vor Ablauf der relevanten Registrierungsfrist hergestellt oder eingeführt werden, können von den folgenden Akteuren auch nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden:
- Hersteller oder Importeure, die die entsprechende Tätigkeit vor Ablauf der relevanten Registrierungsfrist beendet haben;
- alle nachgeschalteten Anwender, Händler oder Lieferanten innerhalb derselben Lieferkette.
Dies gilt auch dann, wenn der Hersteller oder Importeur keine Registrierung durchgeführt hat.
Falls die Herstellung/der Import nicht vor Ablauf der relevanten Registrierungsfrist beendet wurde, muss der Hersteller/Importeur seine Tätigkeit einstellen und ein Registrierungsdossier vorlegen, bevor er die Herstellung/Einfuhr wieder aufnehmen kann. Allerdings dürfen alle nachgeschalteten Akteure in der Lieferkette, die der Registrierungspflicht nicht unterliegen, damit fortfahren, diejenigen Mengen des Stoffes, die vor Ablauf der Registrierungsfrist an sie geliefert wurden, zu verwenden und/oder zu liefern.